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Pauschalierung in Österreich 2026 — Basispauschalierung, Branchenpauschalierung & Kleinunternehmerpauschalierung

Die Pauschalierung ist eine der effektivsten Möglichkeiten, den steuerlichen Verwaltungsaufwand als Selbstständiger in Österreich drastisch zu reduzieren. Statt jeden Beleg einzeln zu erfassen, setzen Sie einen pauschalen Prozentsatz Ihrer Einnahmen als Betriebsausgaben an. Dieser Guide erklärt alle drei Pauschalierungsarten, die Voraussetzungen und hilft Ihnen bei der Entscheidung, welche Variante sich für Sie lohnt.

Was ist die Pauschalierung?

Bei der Pauschalierung werden Betriebsausgaben nicht einzeln erfasst, sondern pauschal als Prozentsatz der Betriebseinnahmen angesetzt. Das österreichische Einkommensteuergesetz (EStG) bietet drei verschiedene Pauschalierungsmodelle an, die sich in Voraussetzungen, Pauschalsätzen und Anwendungsbereich unterscheiden.

Der große Vorteil: Sie müssen keine detaillierte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen und sparen sich erheblichen Buchhaltungsaufwand. Gleichzeitig kann die Pauschalierung aber auch zu einer höheren Steuerbelastung führen, wenn Ihre tatsächlichen Ausgaben über dem Pauschalsatz liegen.

Wichtig: Die Pauschalierung betrifft direkt nur die Einkommensteuer. Die Umsatzsteuer bleibt unberührt. Die SVS-Beiträge ändern sich aber indirekt mit, weil ihre Beitragsgrundlage der steuerliche Gewinn ist.

Die drei Pauschalierungsarten im Überblick

1. Basispauschalierung (§ 17 Abs 1 EStG)

Die Basispauschalierung ist die häufigste Form und steht grundsätzlich allen Selbstständigen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit offen.

Pauschalsatz: 15% der Betriebseinnahmen ab 2026 (2025: 13,5%, 2024: 12%)

Für bestimmte Tätigkeiten: 6% (z.B. kaufmännische Beratung, Schriftsteller, Vortragende, Wissenschaftler)

Umsatzgrenze: 420.000€ Jahresumsatz ab 2026 (2025: 320.000€, 2024: 220.000€)

Maximaler Pauschalbetrag: 63.000€ (bei 15%) bzw. 25.200€ (bei 6%) ab 2026 (2025: 43.200€ bzw. 19.200€)

Vorsteuerpauschale: 1,8% des Umsatzes (max. 7.560€ ab 2026; 2025: 5.760€)

Zusätzlich zum Pauschalbetrag können Sozialversicherungsbeiträge (SVS), der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags und Reise- sowie Fahrtkosten gesondert abgesetzt werden.

2. Branchenpauschalierung (Verordnungen des BMF)

Für bestimmte Branchen gibt es eigene Pauschalierungsverordnungen des Bundesministeriums für Finanzen mit branchenspezifischen Pauschalsätzen, die oft deutlich höher als der Basissatz sind.

Gastronomie: Modulsystem aus Grundpauschale (15%), Mobilitätspauschale (2 bis 6%) und Energie- und Raumpauschale (8%)

Lebensmittelhandel: Branchenspezifischer Wareneinsatz

Drogisten: Eigene Pauschalierung

Sportler, Künstler: Spezielle Regelungen

Die Branchenpauschalierung ist besonders für Betriebe mit hohem Wareneinsatz attraktiv, da die Pauschalsätze den branchentypischen Kostenstrukturen angepasst sind.

3. Kleinunternehmerpauschalierung (§ 17 Abs 3a EStG)

Die Kleinunternehmerpauschalierung wurde 2020 eingeführt und richtet sich speziell an umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer.

Pauschalsatz Dienstleistungen: 20% der Betriebseinnahmen (Deckel 11.000€)

Pauschalsatz Warenhandel/Produktion: 45% der Betriebseinnahmen (Deckel 24.750€)

Umsatzgrenze: 55.000€ brutto (= Kleinunternehmergrenze seit 2025, davor 40.000€)

Zusätzlich absetzbar: SVS-Beiträge, Reisekosten und der Grundfreibetrag. Die Kleinunternehmerpauschalierung bietet den höchsten Pauschalsatz für Dienstleister, die unter der Kleinunternehmergrenze bleiben.

Vergleichstabelle: Alle Pauschalierungen auf einen Blick

KriteriumBasis (15%/6%)BrancheKleinunternehmer
Umsatzgrenze420.000€ (ab 2026)Branchenabhängig55.000€ brutto
Pauschalsatz15% / 6%Branchenspezifisch45% / 20%
Max. Pauschale63.000€Variabel24.750€ / 11.000€
SVS zusätzlichJaTeilweiseJa
VorsteuerabzugMöglichMöglichNein (KU)
GFB möglichGrundfreibetragJaGrundfreibetrag
BuchführungVereinfachtVereinfachtMinimal

Voraussetzungen für die Pauschalierung

Basispauschalierung

  • • Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit
  • • Vorjahresumsatz nicht über 420.000€ (ab 2026; 2025: 320.000€, 2024: 220.000€)
  • • Keine Buchführungspflicht und keine freiwillige Buchführung

Branchenpauschalierung

  • • Tätigkeit muss unter eine BMF-Pauschalierungsverordnung fallen
  • • Branchenspezifische Umsatzgrenzen beachten
  • • Teilweise: Gewerbeschein für die betreffende Branche erforderlich

Kleinunternehmerpauschalierung

  • • USt-Kleinunternehmerbefreiung muss anwendbar sein oder nur wegen Verzichts (Option zur Regelbesteuerung) nicht anwendbar sein (§ 17 Abs 3a Z 2 EStG)
  • • Jahresumsatz maximal 55.000€ brutto (seit 2025; Überschreitung um bis zu 10% im selben Jahr unschädlich)
  • • Keine Buchführungspflicht

Rechenbeispiele: Pauschalierung vs. tatsächliche Ausgaben

Beispiel 1: IT-Berater mit 80.000€ Umsatz

Mit Basispauschalierung (6%):

Einnahmen: 80.000€

Pauschale (6%): -4.800€

SVS-Beiträge: -20.200€

GFB Grundfreibetrag: -4.950€

Gewinn: 50.050€

Mit tatsächlichen Ausgaben:

Einnahmen: 80.000€

Tatsächl. Ausgaben: -12.000€

SVS-Beiträge: -18.200€

GFB: -4.950€

Gewinn: 44.850€

→ In diesem Fall sind die tatsächlichen Ausgaben höher als die Pauschale. Die E/A-Rechnung spart ca. 1.500€ Einkommensteuer.

Beispiel 2: Texterin mit 35.000€ Umsatz (Kleinunternehmerin)

Kleinunternehmer-Pauschale (20%):

Einnahmen: 35.000€

Pauschale (20%): -7.000€

SVS-Beiträge: -7.500€

GFB Grundfreibetrag: -3.075€

Gewinn: 17.425€

Tatsächliche Ausgaben:

Einnahmen: 35.000€

Tatsächl. Ausgaben: -3.500€

SVS-Beiträge: -8.450€

GFB: -3.075€

Gewinn: 19.975€

→ Die Kleinunternehmerpauschalierung ist hier klar vorteilhaft und spart ca. 760€ Steuer.

Beispiel 3: Handwerker mit 150.000€ Umsatz

Basispauschalierung (15%):

Einnahmen: 150.000€

Pauschale (15%): -22.500€

SVS-Beiträge: -22.600€

GFB: -4.950€

Gewinn: 99.950€

Tatsächliche Ausgaben:

Einnahmen: 150.000€

Tatsächl. Ausgaben: -65.000€

SVS-Beiträge: -16.800€

GFB: -4.950€

Gewinn: 63.250€

→ Bei hohem Wareneinsatz ist die Basispauschalierung nachteilig. Prüfen Sie, ob eine Branchenpauschalierung in Frage kommt.

Wann lohnt sich die Pauschalierung?

Pauschalierung lohnt sich bei:

  • • Dienstleistungen ohne Wareneinsatz
  • • Geringen tatsächlichen Betriebsausgaben
  • • Wenig Zeit für Buchhaltung
  • • Stabilen, vorhersehbaren Einnahmen
  • • Freiberuflicher Tätigkeit (Beratung, IT, Text)
  • • Nebentätigkeit mit geringem Aufwand

E/A-Rechnung ist besser bei:

  • • Hohem Wareneinsatz oder Materialkauf
  • • Vielen absetzbaren Investitionen
  • • Arbeitszimmer, Fahrzeug, etc.
  • • Hohen Reisekosten und Fortbildungen
  • • Wenn tatsächliche Ausgaben über 15% liegen
  • • Bei geplanten größeren Investitionen

Auswirkungen auf SVS-Beiträge

Die Pauschalierung hat direkte Auswirkungen auf Ihre SVS-Beiträge, da diese auf Basis des steuerlichen Gewinns berechnet werden. Bei der Pauschalierung kann der Gewinn höher oder niedriger ausfallen als bei tatsächlichen Ausgaben — und damit ändern sich auch die SVS-Beiträge.

Rechenbeispiel: SVS-Auswirkung

Umsatz: 50.000€, tatsächliche Ausgaben: 8.000€

Mit Pauschalierung (15%):

Gewinn = 50.000 - 7.500 = 42.500€ → SVS ca. 11.390€

Mit tatsächlichen Ausgaben:

Gewinn = 50.000 - 8.000 = 42.000€ → SVS ca. 11.256€

Differenz: ca. 134€ mehr SVS bei Pauschalierung

Tipp: Beachten Sie, dass SVS-Beiträge bei der Pauschalierung zusätzlich zum Pauschalbetrag abgezogen werden können. Das mildert den Effekt ab.

Häufige Fehler bei der Pauschalierung

1. Falscher Pauschalsatz gewählt

Viele Selbstständige setzen automatisch den vollen Satz von 15% an, obwohl für ihre Tätigkeit nur 6% gelten. Prüfen Sie genau, ob Ihre Tätigkeit unter die 6%-Regelung fällt (z.B. Beratung, Vorträge, wissenschaftliche Tätigkeit).

2. Umsatzgrenze übersehen

Maßgeblich ist der Vorjahresumsatz: Liegt er über 420.000€ (ab 2026), steht die Basispauschalierung für das aktuelle Jahr nicht zu. Behalten Sie Ihre Umsatzentwicklung im Blick.

3. Zusätzlich absetzbare Posten vergessen

SVS-Beiträge, Reisekosten und der Grundfreibetrag sind neben der Pauschale absetzbar. Viele vergessen diese zusätzlichen Abzüge und zahlen zu viel Steuer.

4. Keine jährliche Vergleichsrechnung

Prüfen Sie jedes Jahr, ob die Pauschalierung noch vorteilhaft ist. Ihre Kostenstruktur kann sich ändern und plötzlich sind tatsächliche Ausgaben günstiger.

Häufig gestellte Fragen zur Pauschalierung

Kann ich zwischen Pauschalierung und E/A-Rechnung wechseln?

Der Wechsel von der Pauschalierung zur E/A-Rechnung ist mit der Steuererklärung jederzeit möglich. Danach ist eine Rückkehr zur Basispauschalierung aber erst nach 5 Wirtschaftsjahren zulässig, zur Kleinunternehmerpauschalierung nach 3 Wirtschaftsjahren.

Brauche ich bei der Pauschalierung trotzdem Belege?

Bei der Basispauschalierung müssen Sie keine Ausgabenbelege aufbewahren (außer für SVS und Reisekosten). Einnahmenbelege müssen aber 7 Jahre aufbewahrt werden.

Kann ich als Neuer Selbstständiger sofort pauschalieren?

Ja, grundsätzlich kann die Pauschalierung ab dem ersten Jahr angewendet werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Da im ersten Jahr ein Vorjahresumsatz fehlt, klären Sie den Einzelfall am besten mit Ihrer Steuerberatung.

Ist die Pauschalierung auch für Freiberufler möglich?

Ja, sowohl Gewerbetreibende als auch Freiberufler (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, IT-Berater) können die Basispauschalierung nutzen. Freiberufler fallen allerdings oft unter den 6%-Satz.

Was passiert, wenn ich die Umsatzgrenze im Laufe des Jahres überschreite?

Für das laufende Jahr ändert sich nichts, denn maßgeblich ist der Vorjahresumsatz. Liegt Ihr Umsatz heuer über 420.000€ (ab 2026), steht die Basispauschalierung erst im Folgejahr nicht mehr zu. Eine rückwirkende Umstellung gibt es nicht.

Kann ich Basis- und Kleinunternehmerpauschalierung kombinieren?

Nein, Sie müssen sich für eine Pauschalierungsart entscheiden. Als Kleinunternehmer können Sie aber wählen, ob die Kleinunternehmerpauschalierung oder die Basispauschalierung günstiger ist.

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Fachlich geprüfter Inhalt

Dieser Artikel basiert auf den aktuellen österreichischen Steuergesetzen (EStG, GSVG, KStG) und wird regelmäßig auf Aktualität geprüft. Alle Berechnungen und Angaben entsprechen dem Rechtsstand 2026. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

Letzte Aktualisierung: 2026-03-18

Quellen und weiterführende Informationen

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