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Umsatzsteuer für Selbstständige in Österreich — USt-Guide 2026

Die Umsatzsteuer (USt) ist für Selbstständige in Österreich eine der wichtigsten Steuerarten. Sie betrifft nahezu jeden Geschäftsvorfall — von der Rechnungsstellung über den Vorsteuerabzug bis zur regelmäßigen UVA-Meldung. Dieser Guide erklärt alle relevanten Aspekte der Umsatzsteuer für Selbstständige und Unternehmer.

USt-Grundlagen: Wie funktioniert die Umsatzsteuer?

Die Umsatzsteuer ist eine indirekte Steuer, die auf den Endverbraucher überwälzt wird. Als Unternehmer sind Sie Steuerschuldner — Sie kassieren die USt von Ihren Kunden ein und führen sie an das Finanzamt ab. Gleichzeitig können Sie die USt, die Sie selbst bei Einkäufen bezahlt haben (Vorsteuer), gegenrechnen.

Das Prinzip in einem Satz:

Zahllast = Umsatzsteuer (Ausgangsrechnungen) − Vorsteuer (Eingangsrechnungen)

Ist die Vorsteuer höher als die USt, erhalten Sie eine Gutschrift vom Finanzamt.

Die USt-Sätze in Österreich

SteuersatzHöheAnwendung
Normalsteuersatz20%Die meisten Waren und Dienstleistungen, IT-Services, Beratung, Handwerk
Ermäßigter Satz13%Blumen, Kunstgegenstände, Tierfutter, Filmvorführungen, lebende Tiere
Besonders ermäßigter Satz10%Lebensmittel (soweit nicht 4,9%), Bücher, Zeitungen, Wohnraummiete, Personenbeförderung, Medikamente
Superermäßigter Satz4,9%Seit 1.7.2026: ausgewählte Grundnahrungsmittel (z.B. Milch, Butter, Eier, Gemüse, Brot); entfällt bei Restaurationsumsätzen

Tipp: Prüfen Sie bei jeder Rechnung den korrekten Steuersatz. Ein falscher Steuersatz kann bei einer Betriebsprüfung zu Nachforderungen führen.

Vorsteuerabzug — So funktioniert er

Der Vorsteuerabzug ist das Kernprinzip des Umsatzsteuersystems. Sie können die USt, die Ihnen andere Unternehmer in Rechnung stellen, von Ihrer eigenen USt-Schuld abziehen.

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug:

  • • Ordnungsgemäße Rechnung mit allen Pflichtangaben (§ 11 UStG)
  • • Leistung wurde für Ihr Unternehmen erbracht
  • • Sie sind selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt (nicht als Kleinunternehmer)
  • • Die Leistung wird nicht für USt-freie Umsätze verwendet

Rechenbeispiel:

Sie stellen Rechnungen über: 10.000€ netto + 2.000€ USt (20%)

Sie kaufen Büromaterial: 500€ netto + 100€ USt

Sie kaufen einen Laptop: 1.200€ netto + 240€ USt

USt-Zahllast: 2.000€ − 100€ − 240€ = 1.660€ ans Finanzamt

UVA — Umsatzsteuervoranmeldung

Die UVA ist die regelmäßige Meldung Ihrer Umsatzsteuer an das Finanzamt. Die Häufigkeit hängt von Ihrem Vorjahresumsatz ab:

VorjahresumsatzUVA-FrequenzFrist
Über 100.000€Monatlich15. des übernächsten Monats
55.000€ bis 100.000€Vierteljährlich15. des übernächsten Monats
Unter 55.000€ (seit 2025)Keine EinreichungspflichtWenn Zahllast fristgerecht entrichtet wird oder sich eine Gutschrift ergibt

Achtung: Verspätete UVA-Abgabe kann einen Verspätungszuschlag von bis zu 10% auslösen, verspätete Zahlung einen Säumniszuschlag von 2%. Nutzen Sie FinanzOnline für die elektronische Abgabe.

Reverse Charge — Umkehr der Steuerschuld

Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet nicht der leistende Unternehmer die USt, sondern der Leistungsempfänger. Dies gilt insbesondere bei:

B2B-Dienstleistungen innerhalb der EU: Wenn Sie als österreichischer Unternehmer eine Dienstleistung von einem deutschen Unternehmen beziehen, schulden SIE die österreichische USt (nicht der deutsche Dienstleister).

Innergemeinschaftlicher Erwerb: Beim Kauf von Waren aus anderen EU-Ländern (B2B) ist die USt im Bestimmungsland (Österreich) zu entrichten.

Bauleistungen (§ 19 Abs 1a UStG): Bei Bauleistungen zwischen Unternehmern geht die Steuerschuld auf den Auftraggeber über.

Vorteil: Bei Reverse Charge können Sie die geschuldete USt sofort als Vorsteuer wieder abziehen — der Effekt ist in der Regel steuerneutral.

Ist-Besteuerung vs. Soll-Besteuerung

Soll-Besteuerung (Standard)

USt-Schuld entsteht bereits mit der Leistungserbringung, unabhängig davon, wann der Kunde zahlt.

Nachteil: Sie müssen USt abführen, bevor Sie das Geld erhalten haben.

Ist-Besteuerung

USt-Schuld entsteht erst bei Zahlungseingang. Gilt für Freiberufler, nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte; sonstige Unternehmer nur bis 110.000€ Gesamtumsatz (§ 17 UStG).

Vorteil: Bessere Liquidität, da USt erst fällig wird, wenn der Kunde bezahlt hat.

Empfehlung: Für die meisten Selbstständigen ist die Ist-Besteuerung vorteilhafter, da sie Liquiditätsengpässe bei spätzahlenden Kunden vermeidet.

EU-Geschäfte und OSS

Wenn Sie Waren oder Dienstleistungen an Kunden in anderen EU-Ländern verkaufen, gelten besondere Regeln:

B2B innerhalb der EU

Lieferungen und Dienstleistungen an Unternehmer in anderen EU-Ländern sind in Österreich steuerfrei (innergemeinschaftliche Lieferung/Reverse Charge). Voraussetzung: UID-Nummer des Kunden prüfen und Zusammenfassende Meldung abgeben.

B2C innerhalb der EU (OSS)

Seit Juli 2021 gilt das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS). Bei Verkäufen an Privatkunden in der EU über 10.000€/Jahr müssen Sie die USt des Bestimmungslandes in Rechnung stellen. Über das OSS-Portal können Sie alle EU-USt zentral in Österreich melden und abführen.

Digitale Dienstleistungen

Software, E-Books, Online-Kurse und andere digitale Leistungen an EU-Privatkunden unterliegen ab Überschreiten der 10.000€-Schwelle dem USt-Satz des Kundenlandes. Das OSS vereinfacht die Abwicklung.

Pflichtangaben auf Rechnungen

Jede Rechnung über 400€ brutto muss enthalten:

  • • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  • • Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  • • Menge und Bezeichnung der Lieferung/Leistung
  • • Tag der Lieferung/Leistung oder Leistungszeitraum
  • • Nettobetrag, USt-Satz, USt-Betrag, Bruttobetrag
  • • Rechnungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer
  • • UID-Nummer des Rechnungsausstellers
  • • Bei Rechnungen über 10.000€ brutto: UID-Nummer des Empfängers

Kleinbetragsrechnungen (bis 400€ brutto) benötigen weniger Pflichtangaben — Name/Adresse des Empfängers und UID können entfallen.

Häufige Fehler bei der Umsatzsteuer

1. Falscher Steuersatz

Besonders bei gemischten Leistungen (z.B. Restaurant mit Take-away) wird oft der falsche Steuersatz angewendet. Prüfen Sie bei jeder Leistungsart den korrekten Satz.

2. Vorsteuer aus Bewirtungsbelegen

Geschäftsessen sind nur zu 50% als Betriebsausgabe absetzbar, aber die Vorsteuer kann zu 100% abgezogen werden (wenn betrieblich veranlasst und dokumentiert).

3. UVA-Fristen versäumt

Die UVA muss bis zum 15. des übernächsten Monats abgegeben werden (z.B. Jänner-UVA bis 15. März). Verspätungszuschläge von bis zu 2% drohen.

4. Vorsteuer bei PKW und gemischter Nutzung

Bei PKW und Kombi ist der Vorsteuerabzug generell ausgeschlossen, auch für den betrieblichen Anteil. Ausnahmen: Fiskal-LKW, E-Fahrzeuge mit 0 g CO2-Ausstoß sowie Fahrschul- und Vorführwagen. Bei anderen gemischt genutzten Gegenständen (z.B. Handy, Laptop) darf nur der betriebliche Anteil als Vorsteuer abgezogen werden.

Häufig gestellte Fragen

Wann muss ich mich zur USt registrieren?

Grundsätzlich mit Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit. Als Kleinunternehmer (unter 55.000€ Umsatz brutto) sind Sie zwar USt-befreit, müssen sich aber trotzdem beim Finanzamt als Unternehmer registrieren.

Wie bekomme ich eine UID-Nummer?

Die UID-Nummer wird bei der Registrierung beim Finanzamt oder über FinanzOnline beantragt. Kleinunternehmer erhalten standardmäßig keine UID, können aber eine beantragen.

Kann ich die USt auch monatlich freiwillig melden?

Ja, auch bei Umsätzen unter 100.000€ können Sie freiwillig monatlich eine UVA abgeben. Das kann bei Vorsteuerüberhängen vorteilhaft sein, da Sie schneller eine Gutschrift erhalten.

Was ist die Zusammenfassende Meldung (ZM)?

Die ZM ist eine Meldung an das Finanzamt über innergemeinschaftliche Lieferungen und Dienstleistungen an Unternehmer in anderen EU-Ländern. Sie ist monatlich oder vierteljährlich abzugeben.

Wie funktioniert die USt bei Drittlandgeschäften?

Exporte in Drittländer (nicht-EU) sind grundsätzlich von der USt befreit (echte Steuerbefreiung). Sie können trotzdem Vorsteuer abziehen. Importe unterliegen der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt).

Muss ich als Vermieter USt berechnen?

Die Vermietung zu Wohnzwecken unterliegt zwingend dem ermäßigten Satz von 10% (außer Sie sind Kleinunternehmer). Die Vermietung von Geschäftsräumen ist dagegen grundsätzlich unecht steuerbefreit. Zur Steuerpflicht mit 20% können Sie nur optieren, wenn der Mieter das Grundstück zu mindestens 95% für Umsätze nutzt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

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Fachlich geprüfter Inhalt

Dieser Artikel basiert auf den aktuellen österreichischen Steuergesetzen (EStG, GSVG, KStG) und wird regelmäßig auf Aktualität geprüft. Alle Berechnungen und Angaben entsprechen dem Rechtsstand 2026. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

Letzte Aktualisierung: 2026-03-18

Quellen und weiterführende Informationen

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