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Krypto-Steuer Österreich 2026 — Bitcoin, Ethereum & Co. richtig versteuern

Seit der ökosozialen Steuerreform 2022 gelten in Österreich klare Regeln für die Besteuerung von Kryptowährungen. Bitcoin, Ethereum und andere Krypto-Assets unterliegen der Kapitalertragsteuer (KESt) von 27,5%. Dieser Guide erklärt alles — von der Altbestand-Regelung über Staking und Mining bis zum korrekten Ausfüllen der Steuererklärung.

Die neue Krypto-Besteuerung seit März 2022

Mit dem ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 (BGBl I Nr. 10/2022) wurden Kryptowährungen in das Regime der Kapitalertragsteuer einbezogen. Seit dem 1. März 2022 gilt:

  • • Steuersatz: 27,5% KESt auf realisierte Gewinne
  • • Steuersubjekt: Natürliche Personen mit Wohnsitz in Österreich
  • • Steuerobjekt: Kryptowährungen im Sinne des § 27b Abs 4 EStG
  • • Bemessungsgrundlage: Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten
  • • Spekulationsfrist: Entfällt — Gewinne sind immer steuerpflichtig

Wichtig: Die alte Regelung mit 1 Jahr Spekulationsfrist gilt nur noch für den sogenannten „Altbestand" — Krypto-Assets, die vor dem 1. März 2021 angeschafft wurden.

Altbestand vs. Neubestand — Die Stichtagsregelung

Altbestand (vor 1. März 2021 angeschafft)

Kryptowährungen, die vor dem 1. März 2021 angeschafft wurden, konnten nach der alten Regelung steuerfrei verkauft werden, wenn die Spekulationsfrist von 1 Jahr abgelaufen war.

Seit dem 1. März 2022 unterliegen auch Altbestands-Gewinne der KESt, sofern sie nach diesem Datum realisiert werden. Allerdings: Altbestand, der vor dem 1. März 2022 nach Ablauf der Spekulationsfrist veräußert wurde, bleibt steuerfrei.

Neubestand (ab 1. März 2021 angeschafft)

Alle Kryptowährungen, die ab dem 1. März 2021 angeschafft wurden, gelten als Neubestand. Für Realisierungen ab dem 1. März 2022 fällt die 27,5% KESt an, unabhängig von der Haltedauer, eine Spekulationsfrist gibt es nicht mehr. Veräußerungen von Neubestand vor dem 1. März 2022 fielen noch unter das alte Spekulationsregime.

AnschaffungVeräußerungBesteuerung
Vor 1.3.2021Vor 1.3.2022, nach 1 JahrSteuerfrei
Vor 1.3.2021Ab 1.3.202227,5% KESt
Ab 1.3.2021Vor 1.3.2022Altes Spekulationsregime
Ab 1.3.2021Ab 1.3.202227,5% KESt

Was ist steuerpflichtig?

Steuerpflichtige Vorgänge:

  • • Verkauf gegen Euro/Fiat: Differenz zwischen Verkaufspreis und Anschaffungskosten
  • • Bezahlung mit Krypto: Kauf von Waren/DL mit Krypto = Veräußerung
  • • Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter: z.B. Krypto gegen Gold oder NFTs = Veräußerung
  • • Mining-Erträge: Laufende Einkünfte, KESt bei Zufluss (privat vs gewerblich unterschiedlich)
  • • Lending-Zinsen: Laufende Einkünfte, 27,5% KESt

NICHT steuerpflichtig:

  • • Halten (HODL): Unrealisierte Gewinne sind nicht steuerpflichtig
  • • Tausch Krypto gegen Krypto: Steuerneutral (Neuvermögen) - die Anschaffungskosten wandern auf die erhaltene Kryptowährung
  • • Staking-Rewards: Kein steuerpflichtiger Zufluss - Ansatz mit Anschaffungskosten 0, Besteuerung erst bei Veräußerung
  • • Airdrops und Bounties: Nicht steuerpflichtig bei Zufluss - Anschaffungskosten 0, Besteuerung erst bei Veräußerung
  • • Transfer zwischen eigenen Wallets: Kein Veräußerungsvorgang
  • • Schenkung/Erbschaft: Keine Einkommensteuer. Österreich hat keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer, es gilt nur die Schenkungsmeldepflicht (§ 121a BAO)
  • • Kauf von Krypto: Die Anschaffung selbst ist nicht steuerpflichtig

Staking, Mining, Airdrops & DeFi

Staking

Staking-Rewards aus der Blockerstellung (Konsensmechanismus) sind beim Zufluss NICHT steuerpflichtig (§ 27b Abs 2 Schlussteil EStG). Es liegt kein steuerpflichtiger Zufluss vor.

Die erhaltenen Tokens werden mit Anschaffungskosten von 0€ angesetzt. Erst bei der späteren Veräußerung wird der gesamte Verkaufserlös mit 27,5% KESt besteuert.

Mining

Beim Mining muss unterschieden werden:

  • • Privates Mining: Einkünfte aus Kryptowährungen, 27,5% KESt
  • • Gewerbliches Mining: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, progressiver Einkommensteuertarif (bis 55%)

Gewerbliches Mining liegt vor, wenn die Tätigkeit nachhaltig, mit Gewinnabsicht und unter Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt wird (z.B. Mining-Farm).

Airdrops

Airdrops und Bounties sind beim Zufluss nicht steuerpflichtig und werden mit Anschaffungskosten von 0€ eingebucht. Die 27,5% KESt fällt erst beim späteren Verkauf auf den gesamten Veräußerungserlös an. Eine Ausnahme gilt, wenn der Airdrop als Gegenleistung für eine konkrete Leistung gewährt wird.

DeFi (Decentralized Finance)

DeFi-Erträge wie Liquidity Mining, Yield Farming oder Lending-Zinsen sind grundsätzlich als laufende Einkünfte mit 27,5% KESt steuerpflichtig. Die genaue steuerliche Behandlung hängt vom konkreten Protokoll ab und ist teilweise noch nicht abschließend geklärt.

NFTs (Non-Fungible Tokens)

NFTs sind keine Kryptowährungen im Sinne des § 27b EStG. Sie fallen unter die allgemeinen Spekulationseinkünfte (§ 31 EStG) mit einer Spekulationsfrist von 1 Jahr. Gewinne nach Ablauf der Frist sind steuerfrei. Der Steuersatz ist der progressive Einkommensteuertarif (bis 55%), nicht die 27,5% KESt.

Verlustausgleich bei Kryptowährungen

Verluste aus Kryptowährungen können mit bestimmten anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Das österreichische Steuerrecht erlaubt einen Verlustausgleich innerhalb desselben Kalenderjahres.

Verrechenbar mit:

  • • Gewinne aus anderen Kryptowährungen
  • • Dividenden und Zinsen aus Aktien und Anleihen
  • • Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und Fonds
  • • Einkünfte aus Derivaten (Optionen, Zertifikate)

NICHT verrechenbar mit:

  • • Einkünften aus unselbstständiger Arbeit (Gehalt)
  • • Einkünften aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbe
  • • Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
  • • Sparbuchzinsen (KESt-endbesteuert)

Rechenbeispiel Verlustausgleich:

Bitcoin-Gewinn: +5.000€

Ethereum-Verlust: -3.000€

Aktien-Dividenden: +2.000€

Steuerpflichtiger Saldo: 5.000 - 3.000 + 2.000 = 4.000€

KESt (27,5%): 1.100€

Ohne Verlustausgleich wäre die KESt: (5.000 + 2.000) × 27,5% = 1.925€. Ersparnis durch Verlustausgleich: 825€.

Achtung: Ein Verlustvortrag in Folgejahre ist bei Krypto-Verlusten NICHT möglich. Verluste müssen im selben Kalenderjahr ausgeglichen werden.

Krypto in der Steuererklärung (E1kv)

Krypto-Einkünfte werden im Formular E1kv (Beilage zur Einkommensteuererklärung für Kapitalvermögen) gemeldet. Dieses Formular ist verpflichtend, wenn kein automatischer KESt-Abzug durch einen österreichischen Broker erfolgt.

Schritt-für-Schritt:

  1. Alle Krypto-Transaktionen des Jahres zusammentragen
  2. Anschaffungskosten pro Token ermitteln (gleitender Durchschnittspreis)
  3. Gewinne und Verluste pro Transaktion berechnen
  4. Mining- und Lending-Einkünfte separat erfassen (Staking-Rewards nur mit AK 0 dokumentieren)
  5. Verlustausgleich mit anderen Kapitalerträgen durchführen
  6. Ergebnisse in E1kv eintragen
  7. E1kv zusammen mit E1 beim Finanzamt einreichen

Tipp: Nutzen Sie ein Krypto-Steuertool (z.B. Blockpit, CoinTracking), um Ihre Transaktionen automatisch zu erfassen und den Steuerreport für die E1kv zu generieren. Bei vielen Transaktionen ist eine manuelle Berechnung kaum möglich.

Bewertungsmethode: Gleitender Durchschnittspreis

Die Ermittlung der Anschaffungskosten ist bei Kryptowährungen gesetzlich vorgegeben: Es gilt der gleitende Durchschnittspreis (KryptowährungsVO, BGBl II 455/2022). Ein Wahlrecht, etwa FIFO, gibt es für Neuvermögen nicht.

So funktioniert der gleitende Durchschnittspreis

Die Anschaffungskosten aller Einheiten derselben Kryptowährung auf einer Kryptowährungsadresse werden bei jedem Zukauf neu gemittelt. Bei einem Verkauf gilt dieser Durchschnittspreis als Anschaffungskosten.

→ Krypto-Steuertools berechnen den gleitenden Durchschnittspreis automatisch.

Häufige Fehler und Strafen

1. Krypto-zu-Krypto-Tausch fälschlich versteuert

Viele glauben, der Tausch von Bitcoin in Ethereum sei steuerpflichtig. Das ist falsch: Seit dem 1. März 2022 ist der Tausch Krypto gegen Krypto steuerneutral, die Anschaffungskosten der hingegebenen Coins wandern auf die erhaltenen weiter. Achtung bei Altvermögen (Anschaffung vor 1. März 2021): Dort gilt der Tausch weiterhin als Veräußerung nach dem alten Spekulationsregime.

2. DeFi-Erträge vergessen

Liquidity-Pool-Erträge und Lending-Zinsen sind steuerpflichtig, auch wenn sie nicht in Fiat ausgezahlt werden. Staking-Rewards aus der Blockerstellung sind dagegen erst bei der späteren Veräußerung steuerpflichtig (Anschaffungskosten 0).

3. Keine oder falsche Dokumentation

Das Finanzamt kann Transaktionsnachweise verlangen. Ohne saubere Aufzeichnungen droht eine Schätzung durch das Finanzamt — meist zu Ihrem Nachteil.

4. Strafen bei Nichtmeldung

Wer Krypto-Einkünfte nicht deklariert, riskiert Finanzordnungswidrigkeiten (bis 50% des nicht entrichteten Betrags, § 49 FinStrG) oder bei Vorsatz Abgabenhinterziehung (bis 200% der verkürzten Steuer + strafrechtliche Konsequenzen).

Häufig gestellte Fragen

Muss ich jeden einzelnen Trade melden?

Ja, grundsätzlich muss jeder steuerpflichtige Vorgang dokumentiert und in der Steuererklärung berücksichtigt werden. In der E1kv können Sie aber den Gesamtsaldo melden.

Was ist mit Krypto auf ausländischen Börsen?

Auch Krypto-Gewinne auf ausländischen Börsen (Binance, Kraken, etc.) sind in Österreich steuerpflichtig. Da kein automatischer KESt-Abzug erfolgt, müssen Sie diese selbst über die E1kv melden.

Gibt es eine Freigrenze für Krypto-Gewinne?

Nein, es gibt keine Freigrenze. Jeder noch so kleine Gewinn aus Kryptowährungen ist steuerpflichtig. Die allgemeine Veranlagungsgrenze von 730€ für sonstige Einkünfte gilt NICHT für KESt-pflichtige Krypto-Einkünfte.

Kann ich Krypto an meine Kinder verschenken, um Steuern zu sparen?

Eine Schenkung ist kein steuerpflichtiger Vorgang. Allerdings übernimmt der Beschenkte die Anschaffungskosten des Schenkers. Bei späterer Veräußerung durch die Kinder fällt dann KESt an.

Wie behandle ich Hard Forks?

Bei einem Hard Fork (z.B. Bitcoin Cash aus Bitcoin) werden die neuen Token mit Anschaffungskosten von 0€ eingebucht. Die Anschaffungskosten der ursprünglichen Token bleiben unverändert.

Muss mein österreichischer Broker die KESt automatisch abführen?

Seit 2024 sind österreichische Krypto-Dienstleister verpflichtet, die KESt automatisch einzubehalten und abzuführen (KESt-Abzug). Bei ausländischen Plattformen müssen Sie die Steuer selbst über die E1kv deklarieren.

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Unser Krypto-Steuerrechner zeigt Ihnen sofort, wie viel KESt auf Ihre Krypto-Gewinne anfällt.

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Fachlich geprüfter Inhalt

Dieser Artikel basiert auf den aktuellen österreichischen Steuergesetzen (EStG, GSVG, KStG) und wird regelmäßig auf Aktualität geprüft. Alle Berechnungen und Angaben entsprechen dem Rechtsstand 2026. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

Letzte Aktualisierung: 2026-03-18

Quellen und weiterführende Informationen

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